106 ZPO vermag indes für das kantonale Rechtsmittelverfahren im Falle des Obsiegens des Rechtsmittelklägers nicht durchwegs zu überzeugen (vgl. dazu BGE 142 III 110 E. 3.3). Bleibt das Rechtsmittel, wie vorliegend, erfolglos, sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten – im Ergebnis wie bei Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO – dem Rechtsmittelkläger aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten, nachdem den gesetzlichen Erbinnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.