5. Die Entscheidgebühr, die auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (§ 14 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD), ist – ausgangsgemäss – dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen. Zwar findet Art. 106 ZPO (hier als kantonales Recht, vgl. E.1) grundsätzlich keine Anwendung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (JENNY, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 106 ZPO). Dort trägt vielmehr der Gesuchsteller die Gerichtskosten auch dann, wenn seinem Gesuch stattgegeben wird. Die Nichtanwendbarkeit von Art. 106 ZPO vermag indes für das kantonale Rechtsmittelverfahren im Falle des Obsiegens des Rechtsmittelklägers nicht durchwegs zu überzeugen (vgl. dazu BGE 142 III 110 E. 3.3).