Namentlich wurden ihm keine Verfahrenskosten auferlegt. Auf die Berufung ist mangels Beschwer folglich nicht einzutreten. -5- 4. Die Rechtsmittelbehörde stellt der Gegenpartei die Berufung zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Berufung nach in E. 3 hiervor Gesagtem offensichtlich unzulässig. Auf die Zustellung der Berufung zur Stellungnahme an die gesetzlichen Erbinnen wurde deshalb verzichtet.