3.3. Dem Berufungskläger geht es nach dem Gesagten lediglich um eine Anpassung des Rubrums des angefochtenen Entscheides. Er legt nicht dar noch wäre ersichtlich, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid formell oder materiell beschwert im soeben beschriebenen Sinne wäre. Der Berufungskläger bringt selbst vor, im vorinstanzlichen Verfahren keine Begehren gestellt zu haben. Entsprechend wurde er im Dispositiv des angefochtenen Entscheids auch mit keinem Wort erwähnt. Es wurden ihm weder Pflichten auferlegt, noch Rechte eingeräumt. Namentlich wurden ihm keine Verfahrenskosten auferlegt.