3.2. Der Berufungskläger macht mit Berufung geltend, er sei im angefochtenen Entscheid als "Gesuchsteller 2" und damit als Partei aufgeführt. Aus den vorinstanzlichen Akten folge nicht ansatzweise, dass er nach dem abgewiesenen Gesuch vom 21. November 2022 (recte: 28. Oktober 2022) ein weiteres Begehren um öffentliche Inventarisierung gestellt habe. Die Vorinstanz konstruiere eine Verfahrensstellung, die nicht bestehe, eine Art "Parteianmassung oder -oktroyierung". Es handle sich um eine unrichtige Rechtsanwendung, welche antragsgemäss zu korrigieren sei (Berufung Rz. 14 ff.).