3. 3.1. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Formelle Beschwer liegt vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheides von den Rechtsbegehren der (rechtsmittelwilligen) Partei abweicht.