2. Der angefochtene Entscheid betrifft die Beurteilung eines Antrags um Berichtigung bzw. Ergänzung eines öffentlichen Inventars und damit den Abschluss eines solchen Inventars. Mit der Abweisung der von C._____ gestellten Ergänzungs- und Bereinigungsanträge hat der Gerichtspräsident (implizit) das vom Inventuramt D._____ erstellte öffentliche Inventar genehmigt. In der Genehmigung des Inventars liegt aber der Abschluss des Verfahrens betreffend öffentliches Inventar, sodass darin der Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 90 BGG zu erblicken ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_791/2017 vom 17. Juli 2018 E. 1.1 [nicht publ.