3. Gegen diesen ihm am 22. November 2023 zugestellten Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 fristgemäss Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte, der angefochtene Entscheid sei bezüglich der Parteibezeichnung "Gesuchsteller 2" aufzuheben unter Streichung derselben, evtl. zur neuen Fassung an das Bezirksgericht Aarau zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: