1.2. Auf Begehren der Schwester des Berufungsklägers, C._____, vom 27. Oktober 2022, ordnete der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau mit Verfügung vom 7. November 2022 ein öffentliches Inventar an, welches nach durchgeführtem Rechnungsruf durch das Inventuramt D._____ erstellt wurde. Mit Verfügung vom 27. September 2023 wurde die Auflage des öffentlichen Inventars bis am 29. Oktober 2023 verfügt. Während der Auflagefrist beantragte C._____ am 25. Oktober 2023 eine Ergänzung und Berichtigung des öffentlichen Inventars. 2. Am 21. November 2023 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau: