{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-08-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZBE-2023-10_2024-08-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9750", "Checksum": "0b6bf70af7313daf9f91213a793faa30"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZBE.2023.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 05.08.2024 ZBE.2023.10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 05.08.2024 ZBE.2023.10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 05.08.2024 ZBE.2023.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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Das Begehren wurde\nvom Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau mit Entscheid\nvom 28. Oktober 2022 abgewiesen.\n\n1.2.\nAuf Begehren der Schwester des Berufungsklägers, C._____, vom 27. Oktober 2022, ordnete der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts\nAarau mit Verfügung vom 7. November 2022 ein öffentliches Inventar an,\nwelches nach durchgeführtem Rechnungsruf durch das Inventuramt\nD._____ erstellt wurde. Mit Verfügung vom 27. September 2023 wurde die\nAuflage des öffentlichen Inventars bis am 29. Oktober 2023 verfügt. Während der Auflagefrist beantragte C._____ am 25. Oktober 2023 eine Ergänzung und Berichtigung des öffentlichen Inventars.\n\n2.\nAm 21. November 2023 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau:\n\n\" 1.\nDer Antrag der Gesuchstellerin 1 [C._____] auf Ergänzung und Berichtigung des öffentlichen Inventars wird abgewiesen.\n\n2.\nDie Entscheidgebühr von Fr. 500.00 werden der Gesuchstellerin 1 auferlegt.\"\n\nDer Berufungskläger wurde im Rubrum dieses Entscheids als \"Gesuchsteller 2\" aufgeführt.\n\n3.\nGegen diesen ihm am 22. November 2023 zugestellten Entscheid erhob\nder Berufungskläger mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 fristgemäss Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte, der angefochtene Entscheid sei bezüglich der Parteibezeichnung \"Gesuchsteller 2\"\naufzuheben unter Streichung derselben, evtl. zur neuen Fassung an das\nBezirksgericht Aarau zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n-3-\n\nDas Obergericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nAngefochten ist ein im Rahmen der Errichtung eines öffentlichen Inventars\ngemäss Art. 581 ff. ZGB ergangener Entscheid. Das Verfahren der Inventaraufnahme gemäss Art. 581 ff. ZGB gehört in den Bereich der freiwilligen\nGerichtsbarkeit (Urteil des Bundesgerichts 5P.195/2000 vom 27. Juni 2000\nE. 2). Die ZPO regelt zwar gemäss Art. 1 lit. b auch das Verfahren für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gemäss Entscheid\ndes Bundesgerichts (BGE 139 III 225) allerdings nur dort, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. In den übrigen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen die Kantone in der Bezeichnung der zuständigen Behörde frei sind, wenden diese weiterhin kantonales Verfahrensrecht an, wobei sie eine eigene Regelung aufstellen oder auf\neine bestimmte Verfahrensordnung verweisen können. Auch wenn es sich\nim letzteren Fall bei der Rechtsordnung, auf die verwiesen wird, um Bundesrecht handelt, gelangt dieses als kantonales Recht zur Anwendung.\n\nBeim Verfahren der Inventaraufnahme im Sinne von Art. 581 ff. ZGB sind\ndie Kantone frei in der Bezeichnung der zuständigen Behörde (Art. 580\nAbs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Der Kanton Aargau hat diese Zuständigkeit dem Gerichtspräsidenten übertragen (§ 66\nAbs. 3 EG ZGB). Nach § 66 Abs. 4 EG ZGB sind die Bestimmungen des\nsummarischen Verfahrens nach Art. 248 ff. ZPO – als kantonales Recht\n(vgl. vorstehenden Absatz) – anwendbar (vgl. schon AGVE 2013 S. 381 ff.).\n\n2.\nDer angefochtene Entscheid betrifft die Beurteilung eines Antrags um Berichtigung bzw. Ergänzung eines öffentlichen Inventars und damit den Abschluss eines solchen Inventars. Mit der Abweisung der von C._____ gestellten Ergänzungs- und Bereinigungsanträge hat der Gerichtspräsident\n(implizit) das vom Inventuramt D._____ erstellte öffentliche Inventar genehmigt. In der Genehmigung des Inventars liegt aber der Abschluss des Verfahrens betreffend öffentliches Inventar, sodass darin der Endentscheid im\nSinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 90 BGG zu erblicken ist (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts 5A_791/2017 vom 17. Juli 2018 E. 1.1 [nicht\npubl. in BGE 144 III 313] und Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich LF180091 vom 7. Mai 2019 E. II/2).\n\nDer ein öffentliches Inventar betreffende Endentscheid ist bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar, sonst mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO), nachdem erbrechtliche Angelegenheiten grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_441/2020 vom\n28. April 2020 E. 1.1). Vorliegend belaufen sich die Aktiven des\n-4-\n\nNachlassvermögens gemäss dem öffentlichen Inventar vom 3. August\n2023 auf mehrere Millionen Franken. Als Passivum wurde im angefochtenen Inventar einzig eine Schuld von weniger als einer Million Franken aufgenommen. Die für die Berufung erforderliche Streitwertgrenze von\nFr. 10'000.00 ist damit offensichtlich erreicht.\n\n"}