Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2023.10 (SE.2022.898) Art. 49 Entscheid vom 5. August 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella Berufungskläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller, […] Gegenstand Öffentliches Inventar / Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 21. No- vember 2023 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 beantragte der Berufungskläger beim Bezirksgericht Aarau die Anordnung eines öffentlichen Inventars über den Nachlass von B._____, von Q._____, geboren am tt.mm.jjjj und verstorben am tt.mm.jjjj, zuletzt wohnhaft gewesen in Aarau. Das Begehren wurde vom Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau mit Entscheid vom 28. Oktober 2022 abgewiesen. 1.2. Auf Begehren der Schwester des Berufungsklägers, C._____, vom 27. Ok- tober 2022, ordnete der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau mit Verfügung vom 7. November 2022 ein öffentliches Inventar an, welches nach durchgeführtem Rechnungsruf durch das Inventuramt D._____ erstellt wurde. Mit Verfügung vom 27. September 2023 wurde die Auflage des öffentlichen Inventars bis am 29. Oktober 2023 verfügt. Wäh- rend der Auflagefrist beantragte C._____ am 25. Oktober 2023 eine Ergän- zung und Berichtigung des öffentlichen Inventars. 2. Am 21. November 2023 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidi- ums Aarau: " 1. Der Antrag der Gesuchstellerin 1 [C._____] auf Ergänzung und Berichti- gung des öffentlichen Inventars wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 werden der Gesuchstellerin 1 aufer- legt." Der Berufungskläger wurde im Rubrum dieses Entscheids als "Gesuchstel- ler 2" aufgeführt. 3. Gegen diesen ihm am 22. November 2023 zugestellten Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 fristgemäss Be- rufung beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte, der ange- fochtene Entscheid sei bezüglich der Parteibezeichnung "Gesuchsteller 2" aufzuheben unter Streichung derselben, evtl. zur neuen Fassung an das Bezirksgericht Aarau zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist ein im Rahmen der Errichtung eines öffentlichen Inventars gemäss Art. 581 ff. ZGB ergangener Entscheid. Das Verfahren der Inven- taraufnahme gemäss Art. 581 ff. ZGB gehört in den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Urteil des Bundesgerichts 5P.195/2000 vom 27. Juni 2000 E. 2). Die ZPO regelt zwar gemäss Art. 1 lit. b auch das Verfahren für ge- richtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gemäss Entscheid des Bundesgerichts (BGE 139 III 225) allerdings nur dort, wo das Bundes- recht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. In den übrigen Berei- chen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen die Kantone in der Bezeich- nung der zuständigen Behörde frei sind, wenden diese weiterhin kantona- les Verfahrensrecht an, wobei sie eine eigene Regelung aufstellen oder auf eine bestimmte Verfahrensordnung verweisen können. Auch wenn es sich im letzteren Fall bei der Rechtsordnung, auf die verwiesen wird, um Bun- desrecht handelt, gelangt dieses als kantonales Recht zur Anwendung. Beim Verfahren der Inventaraufnahme im Sinne von Art. 581 ff. ZGB sind die Kantone frei in der Bezeichnung der zuständigen Behörde (Art. 580 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Der Kanton Aar- gau hat diese Zuständigkeit dem Gerichtspräsidenten übertragen (§ 66 Abs. 3 EG ZGB). Nach § 66 Abs. 4 EG ZGB sind die Bestimmungen des summarischen Verfahrens nach Art. 248 ff. ZPO – als kantonales Recht (vgl. vorstehenden Absatz) – anwendbar (vgl. schon AGVE 2013 S. 381 ff.). 2. Der angefochtene Entscheid betrifft die Beurteilung eines Antrags um Be- richtigung bzw. Ergänzung eines öffentlichen Inventars und damit den Ab- schluss eines solchen Inventars. Mit der Abweisung der von C._____ ge- stellten Ergänzungs- und Bereinigungsanträge hat der Gerichtspräsident (implizit) das vom Inventuramt D._____ erstellte öffentliche Inventar geneh- migt. In der Genehmigung des Inventars liegt aber der Abschluss des Ver- fahrens betreffend öffentliches Inventar, sodass darin der Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 90 BGG zu erblicken ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_791/2017 vom 17. Juli 2018 E. 1.1 [nicht publ. in BGE 144 III 313] und Entscheid des Obergerichts des Kantons Zü- rich LF180091 vom 7. Mai 2019 E. II/2). Der ein öffentliches Inventar betreffende Endentscheid ist bei einem Streit- wert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar, sonst mit Be- schwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO), nach- dem erbrechtliche Angelegenheiten grundsätzlich als solche vermögens- rechtlicher Art erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_441/2020 vom 28. April 2020 E. 1.1). Vorliegend belaufen sich die Aktiven des -4- Nachlassvermögens gemäss dem öffentlichen Inventar vom 3. August 2023 auf mehrere Millionen Franken. Als Passivum wurde im angefochte- nen Inventar einzig eine Schuld von weniger als einer Million Franken auf- genommen. Die für die Berufung erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 10'000.00 ist damit offensichtlich erreicht. 3. 3.1. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, wel- ches eine Prozessvoraussetzung darstellt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). For- melle Beschwer liegt vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Ent- scheides von den Rechtsbegehren der (rechtsmittelwilligen) Partei ab- weicht. Materielle Beschwer bedeutet, dass die Rechtsstellung der (rechts- mittelwilligen) Partei durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen nachteilig für die Partei ist und dadurch der Partei ein Interesse an seiner Abänderung verschafft (REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl. 2016, N. 30 ff. zu Vor Art. 308–318 ZPO). 3.2. Der Berufungskläger macht mit Berufung geltend, er sei im angefochtenen Entscheid als "Gesuchsteller 2" und damit als Partei aufgeführt. Aus den vorinstanzlichen Akten folge nicht ansatzweise, dass er nach dem abge- wiesenen Gesuch vom 21. November 2022 (recte: 28. Oktober 2022) ein weiteres Begehren um öffentliche Inventarisierung gestellt habe. Die Vor- instanz konstruiere eine Verfahrensstellung, die nicht bestehe, eine Art "Parteianmassung oder -oktroyierung". Es handle sich um eine unrichtige Rechtsanwendung, welche antragsgemäss zu korrigieren sei (Berufung Rz. 14 ff.). 3.3. Dem Berufungskläger geht es nach dem Gesagten lediglich um eine An- passung des Rubrums des angefochtenen Entscheides. Er legt nicht dar noch wäre ersichtlich, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid for- mell oder materiell beschwert im soeben beschriebenen Sinne wäre. Der Berufungskläger bringt selbst vor, im vorinstanzlichen Verfahren keine Be- gehren gestellt zu haben. Entsprechend wurde er im Dispositiv des ange- fochtenen Entscheids auch mit keinem Wort erwähnt. Es wurden ihm weder Pflichten auferlegt, noch Rechte eingeräumt. Namentlich wurden ihm keine Verfahrenskosten auferlegt. Auf die Berufung ist mangels Beschwer folg- lich nicht einzutreten. -5- 4. Die Rechtsmittelbehörde stellt der Gegenpartei die Berufung zur schriftli- chen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzu- lässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Berufung nach in E. 3 hiervor Gesagtem offensichtlich unzulässig. Auf die Zustellung der Berufung zur Stellungnahme an die gesetzlichen Erbin- nen wurde deshalb verzichtet. 5. Die Entscheidgebühr, die auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (§ 14 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD), ist – ausgangsgemäss – dem unterliegenden Be- rufungskläger aufzuerlegen. Zwar findet Art. 106 ZPO (hier als kantonales Recht, vgl. E.1) grundsätzlich keine Anwendung im Verfahren der freiwilli- gen Gerichtsbarkeit (JENNY, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 106 ZPO). Dort trägt vielmehr der Gesuchsteller die Gerichtskosten auch dann, wenn seinem Gesuch stattgegeben wird. Die Nichtanwendbarkeit von Art. 106 ZPO vermag indes für das kantonale Rechtsmittelverfahren im Falle des Obsiegens des Rechtsmittelklägers nicht durchwegs zu überzeu- gen (vgl. dazu BGE 142 III 110 E. 3.3). Bleibt das Rechtsmittel, wie vorlie- gend, erfolglos, sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten – im Ergebnis wie bei Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO – dem Rechtsmittelkläger aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten, nachdem den gesetzlichen Erbinnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand ent- standen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Berufungs- kläger auferlegt und in diesem Umfang mit dem von ihm in der Höhe von Fr. 1'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Zustellung an: […] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 5. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella