4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die auf Fr. 200.00 festzusetzenden Gebühren des Beschwerdeverfahrens (vgl. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)