Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich, dass die Vorinstanz die Entscheidgebühr für die Eröffnungsverfügung der konkursamtlichen Liquidation im Sinne der vorerwähnten Grundsätze nicht ihm, sondern dem Nachlass von B. auferlegt hat. Für diese Gebühr haftet somit der vom Beschwerdeführer ausgeschlagene Nachlass. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer folglich keine Kosten für die eröffnete konkursamtliche Erbschaftsliquidation auferlegt. Entsprechend hat er auch kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der vorinstanzlichen Gebührenverlegung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.