3.2. Einem ausschlagenden Erben können die Kosten des Konkursverfahrens über die konkursamtliche Erbschaftsliquidation nicht einzig aufgrund des -4- Umstands der Ausschlagung der Erbschaft auferlegt werden. Kosten für eine konkursamtliche Erbschaftsliquidation dürfen einem Erben vielmehr nur auferlegt werden, sofern dieser die konkursamtliche Liquidation nach Art. 193 Abs. 3 SchKG selber verlangt hat (BGE 124 III 286 E. 3; BRUN- NER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 193 SchKG).