2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, er habe mit seiner Erklärung vom 5. Juli 2022 den gesamten Nachlass von B. unwiderruflich ausgeschlagen. Er könne daher nicht mehr als Erbe oder antretende Person des Nachlasses von B. gelten. Folglich könne er auch nicht für die Fr. 200.00 Liquidationsgebühren aufkommen, die die Vorinstanz dem Nachlass belaste, deren Ausschlagung ihm vom Gericht bestätigt worden sei. Er sei daher nicht bereit, für die Liquidationsgebühren von Fr. 200.00 aufzukommen. Der Beschwerdeführer ficht damit sinngemäss die Verteilung der Gebühr für die Eröffnungsverfügung der konkursamtlichen Liquidation im Entscheid der Vorinstanz an.