Im Kanton Aargau ist sowohl für die Entgegennahme und Protokollierung der Ausschlagungserklärungen und die Benachrichtigung des Konkursrichters wegen vermuteter Ausschlagung als auch für die anschliessende Anordnung der konkursamtlichen Liquidation der ausgeschlagenen bzw. überschuldeten Erbschaft das Gerichtspräsidium am letzten Wohnsitz der Erblasserin zuständig (Art. 570 ZGB i.V.m. § 66 Abs. 3 EG ZGB; Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Die Entscheide des Gerichtspräsidiums ergehen im summarischen Verfahren unter Anwendung der Bestimmungen nach Art. 248 ff. ZPO (betreffend Protokollierung der Ausschlagungserklärung: § 66 Abs. 4