{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-10-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZBE-2022-9_2022-10-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6005", "Checksum": "c6894caa0b03e0a5725c7f4af6ed49ad"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZBE.2022.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 25.10.2022 ZBE.2022.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 25.10.2022 ZBE.2022.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 25.10.2022 ZBE.2022.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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September 2022 erkannte das Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, das Folgende:\n\n\" 1.\nDie am 5. Juli 2022 abgegebene Ausschlagungserklärung des Erben A.,\n[...], wird protokolliert.\n\n2.\nÜber den Nachlass von B., geboren am tt.mm.jjjj, von Q., gestorben am\ntt.mm.jjjj, wohnhaft gewesen in R., mit Aufenthalt im […], S., wird am 1.\nSeptember 2022, 10.00 Uhr, die konkursamtliche Liquidation eröffnet.\n\n3.\nMit der Durchführung der Liquidation wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere\nZuweisung durch die leitende Konkursbeamtin.\n\n4.\nDie Entscheidgebühr für die Eröffnungsverfügung der konkursamtlichen\nLiquidation von Fr. 200.00 wird dem Nachlass auferlegt.\"\n\n3.\nGegen diesen ihm am 3. September 2022 zugestellten Entscheid erhob der\nBeschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2022 (Postaufgabe:\n12. September 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde.\n\nDas Obergericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG hat die zuständige Behörde den\nKonkursrichter zu benachrichtigen, wenn alle Erben eine Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist. Aufgrund der entsprechenden amtlichen Bescheinigung der zuständigen Behörde über die\nAusschlagung eröffnet der Konkursrichter hierauf i.S.v. Art. 573 Abs. 1 ZGB\nden Konkurs über die hinterlassene Erbschaft (BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI,\n-3-\n\nin: STAEHLIN/BAUER/LORANDI [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung\nund Konkurs II, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 193 SchKG).\n\nIm Kanton Aargau ist sowohl für die Entgegennahme und Protokollierung\nder Ausschlagungserklärungen und die Benachrichtigung des Konkursrichters wegen vermuteter Ausschlagung als auch für die anschliessende Anordnung der konkursamtlichen Liquidation der ausgeschlagenen bzw.\nüberschuldeten Erbschaft das Gerichtspräsidium am letzten Wohnsitz der\nErblasserin zuständig (Art. 570 ZGB i.V.m. § 66 Abs. 3 EG ZGB; Art. 251\nlit. a ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Die Entscheide des Gerichtspräsidiums ergehen im summarischen Verfahren unter Anwendung der Bestimmungen nach Art. 248 ff. ZPO (betreffend Protokollierung der Ausschlagungserklärung: § 66 Abs. 4 EG ZGB; betreffend Anordnung der konkursamtlichen Erbschaftsliquidation: Art. 251 lit. a ZPO, BRUNNER/BOLLER/\nFRITSCHI, a.a.O., N. 13 f. zu Art. 193 SchKG).\n\n2.\nDer Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, er\nhabe mit seiner Erklärung vom 5. Juli 2022 den gesamten Nachlass von B.\nunwiderruflich ausgeschlagen. Er könne daher nicht mehr als Erbe oder\nantretende Person des Nachlasses von B. gelten. Folglich könne er auch\nnicht für die Fr. 200.00 Liquidationsgebühren aufkommen, die die Vorinstanz dem Nachlass belaste, deren Ausschlagung ihm vom Gericht bestätigt worden sei. Er sei daher nicht bereit, für die Liquidationsgebühren\nvon Fr. 200.00 aufzukommen.\n\nDer Beschwerdeführer ficht damit sinngemäss die Verteilung der Gebühr\nfür die Eröffnungsverfügung der konkursamtlichen Liquidation im Entscheid\nder Vorinstanz an.\n\n3.\n3.1.\nDer Kostenentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 und Art. 319\nlit. b. Ziff. 1 ZPO), wobei auf die Beschwerde nur bei Vorhandensein sämtlicher Prozessvoraussetzungen einzutreten ist. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört das Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).\nIm Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer; der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und ein Interesse an dessen Abänderung\nhaben (ZÜRCHER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.],\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.],\n3. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 59 ZPO).\n\n3.2.\nEinem ausschlagenden Erben können die Kosten des Konkursverfahrens\nüber die konkursamtliche Erbschaftsliquidation nicht einzig aufgrund des\n-4-\n\nUmstands der Ausschlagung der Erbschaft auferlegt werden. Kosten für\neine konkursamtliche Erbschaftsliquidation dürfen einem Erben vielmehr\nnur auferlegt werden, sofern dieser die konkursamtliche Liquidation nach\nArt. 193 Abs. 3 SchKG selber verlangt hat (BGE 124 III 286 E. 3; BRUN-\nNER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 193 SchKG).\n\nDer Beschwerdeführer verkennt offensichtlich, dass die Vorinstanz die Entscheidgebühr für die Eröffnungsverfügung der konkursamtlichen Liquidation im Sinne der vorerwähnten Grundsätze nicht ihm, sondern dem Nachlass von B. auferlegt hat. Für diese Gebühr haftet somit der vom Beschwerdeführer ausgeschlagene Nachlass. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer folglich keine Kosten für die eröffnete konkursamtliche Erbschaftsliquidation auferlegt. Entsprechend hat er auch kein Rechtsschutzinteresse\nan der Aufhebung der vorinstanzlichen Gebührenverlegung, weshalb auf\ndie Beschwerde nicht einzutreten ist.\n\n"}