2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 420.00 zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)