Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT, 20 %) und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) ergibt sich ein Honorar von Fr. 600.00. Entgegen dem Antrag des Beschwerdegegners ist die Mehwertsteuer nicht zu entschädigen, wenn er in eigener Sache tätig wird, da diese offensichtlich nicht anfällt. Auslagen werden keine geltend gemacht. Das Honorar von Fr. 600.00 ist angemessen zu kürzen. Vorliegend erscheint ein Abzug von 30 % angemessen, was eine Umtriebsentschädigung von Fr. 420.00 ergibt. -7- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.