O., N. 42 zu Art. 95 ZPO). Weder die Vorinstanz noch die Parteien äusserten sich zum Streitwert, doch wendete sich niemand gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Ausgehend von einem Streitwert von zwar weniger als, aber schätzungsweise gegen Fr. 10'000.00, wird die Grundentschädigung ermessensweise auf Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 [35 %] AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT, 20 %) und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) ergibt sich ein Honorar von Fr. 600.00.