4.2. Der Beschwerdegegner beantragt eine Parteientschädigung. Treten Anwälte – wie vorliegend – in eigener Sache auf, wird ihnen allerdings nicht das normale Honorar nach Anwaltstarif gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zugesprochen, sondern eine Umtriebsentschädigung ex aequo et bono i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. Es erscheint sachgerecht, die Entschädigung nach Anwaltstarif zu berechnen und aufgrund der entfallenden Instruktion und des entfallenden Verkehrs mit dem Rechtsvertreter zu kürzen (SU- TER/VON HOLZEN, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 42 zu Art.