4. 4.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.00 festgesetzt (§ 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 VKD) und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art 111 Abs. 1 ZPO).