3.4. Soweit der Beschwerdeführer Tatsachen vorträgt, die nicht bereits Gegenstand vor Vorinstanz waren, so sind diese im Beschwerdeverfahren als unzulässige Noven nicht zu berücksichtigen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dessen unbesehen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die geltend gemachte Verfahrensverzögerung noch nicht dazu führt, dass der Beschwerdegegner seines Amtes zu entheben wäre, zumal der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung erst ca. vier Monate im Amt war. Dies trifft auch auf die unbeantworteten Anfragen des Beschwerdeführers zu.