3.3. Die Vorinstanz erwog, es werde hauptsächlich die Untätigkeit des Beschwerdegegners bemängelt. Der Beschwerdegegner bringe glaubhaft vor, dass er aufgrund grosser Arbeitslast und anderer, nicht erstreckbarer Fristen, nicht in der Lage gewesen sei, sich mit der Erstellung eines Inventars auseinanderzusetzen. Er habe aber die Erstellung "in den nächsten Wochen" in Aussicht gestellt. Es liege keine Sorgfaltspflichtverletzung vor, die derart schwer wiege, dass eine Absetzung notwendig erschiene. Dem Willensvollstrecker sei die Möglichkeit einzuräumen, die anstehenden Aufgaben innert nützlicher Frist zu erledigen (angefochtener Entscheid E. 11.1).