und mildere vor schärferer Anordnung geht. Eine Amtsenthebung muss sich als notwendig und verhältnismässig erweisen (Urteil des Bundesgerichts 5D_136/2015 vom 18. April 2016 E. 5.3). Die Amtsenthebung kommt nur in Betracht, wenn eine konkrete Gefahr für das Nachlassvermögen besteht und eine weniger strenge Massnahme nicht zum Ziel führt, weil sie erhebliche Auswirkungen auf die künftige Verwaltung des Nachlasses hat, da die Aufsichtsbehörde nicht befugt ist, einen Ersatz für den abgesetzten Willensvollstrecker zu ernennen und die Erben den Nachlass selbst liquidieren müssten (Urteil des Bundesgerichts 5A_176/2019 vom 26. Juni 2019 E. 3.2).