2016 [ZPO-Komm], N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz ermahnte den Beschwerdegegner und erteilte diesem eine Weisung. Mit Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer demgegenüber die Enthebung des Beschwerdegegners aus seinem Amt als Willensvollstrecker. 3.2. Die Aufsichtsbehörde kann einen Willensvollstrecker wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtwidrigkeit von seinem Amt abberufen. Auch im Bereich der Willensvollstreckung gilt als Grundregel, dass Prävention (z.B. Empfehlungen, Weisungen, Ermahnung) vor Sanktion (z.B. Verweis, Absetzung) -5-