2. 2.1. Im summarischen Verfahren ergangene Endentscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar, sonst mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO). Das Aufsichtsverfahren gegen den Willensvollstrecker ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit (BGE 135 III 578 E. 6.3). Die Vorinstanz hat die Beschwerde als das gegen ihren Entscheid gegebene Rechtsmittel bezeichnet. Davon gehen auch die Parteien aus. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Parteien wird entsprechend von einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00 ausgegangen, sodass die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel ist.