1.2. Der Bezirksgerichtspräsident ist zuständig für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen (§ 66 Abs. 3 EG ZGB), worunter auch die Aufsicht über die Willensvollstrecker fällt. Anwendbar sind die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO (§ 66 Abs. 4 EG ZGB), welche in diesem Zusammenhang kantonales Recht darstellen (BGE 139 III 225).