Die Aufsichtsbehörde prüft lediglich, ob der Willensvollstrecker persönlich geeignet und formell richtig vorgegangen ist, ob er sein Amt pflichtgemäss ausgeübt hat und ob seine Massregeln zweckmässig sind. Die Beurteilung materiellrechtlicher Fragen, etwa die Auslegung letztwilliger Verfügungen, bleibt hingegen dem Zivilrichter überlassen (Urteil des Bundesgerichts 5D_136/2015 vom 18. April 2016 E. 5.2.). Aufsichtsrechtliches Eingreifen setzt eine gewisse Relevanz der Pflichtverletzung voraus und anerkennt einen gewissen Spielraum für Fehlentscheide (KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., N. 22 zu Art. 595 ZGB). -4-