Das Beschwerdeverfahren gehört zum Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Aufsichtsbehörde ist weder an die Parteianträge noch an die Sachdarstellung der Parteien gebunden, sondern hat den Sachverhalt soweit erforderlich von Amtes wegen zu ermitteln und aus eigenem Ermessen die nötigen Massnahmen zu treffen (KARRER/VOGT/LEU, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N. 33 zu Art. 595 ZGB). Die Aufsichtsbehörde prüft lediglich, ob der Willensvollstrecker persönlich geeignet und formell richtig vorgegangen ist, ob er sein Amt pflichtgemäss ausgeübt hat und ob seine Massregeln zweckmässig sind.