1. 1.1. Der Willensvollstrecker steht von Gesetzes wegen in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters und damit unter der Aufsicht der Behörde, bei der die Erben gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massnahmen Beschwerde erheben können (Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB). Beim Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Willensvollstreckertätigkeit handelt es sich um eine quasi-administrative Untersuchung kraft Aufsichts- und Disziplinarrecht, nicht um einen Prozess mit urteilsmässiger Feststellung zivilrechtlicher Rechtsverhältnisse. Das Beschwerdeverfahren gehört zum Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit.