5. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet." -3- 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 25. Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau sinngemäss die Absetzung des Beschwerdegegners als Willensvollstrecker und die Nominierung eines Ersatzwillensvollstreckers. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2022 beantragte der Beschwerdegegner, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschwerdeführers.