2.3. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer hierzu eine Stellungnahme ein. 2.4. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden erkannte mit Entscheid vom 12. Juli 2022: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdegegner wird ermahnt, seine Tätigkeit als Willensvollstrecker ordnungs- und zeitgemäss zu vollbringen. 3. Dem Beschwerdegegner wird die Weisung erteilt, das Inventar zeitnah zu erstellen und den Erben im Rahmen einer Erbenversammlung zu eröffnen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Beschwerdegegner auferlegt.