{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-09-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZBE-2022-7_2022-09-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5782", "Checksum": "2c1e3842ce8b3346b28ff32ad3c83c4a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZBE.2022.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 26.09.2022 ZBE.2022.7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 26.09.2022 ZBE.2022.7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 26.09.2022 ZBE.2022.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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Der Beschwerdeführer ist (eingesetzter) Erbe und\nVermächtnisnehmer.\n\n2.\n2.1.\nMit undatierter Eingabe (Posteingang: 30. Mai 2022) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Baden Aufsichtsbeschwerde.\n\n2.2.\nMit Eingabe vom 13. Juni 2022 nahm der Beschwerdegegner zur Aufsichtsbeschwerde Stellung.\n\n2.3.\nMit Eingabe vom 20. Juni 2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer hierzu eine Stellungnahme ein.\n\n2.4.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden erkannte mit\nEntscheid vom 12. Juli 2022:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nDer Beschwerdegegner wird ermahnt, seine Tätigkeit als Willensvollstrecker ordnungs- und zeitgemäss zu vollbringen.\n\n3.\nDem Beschwerdegegner wird die Weisung erteilt, das Inventar zeitnah zu\nerstellen und den Erben im Rahmen einer Erbenversammlung zu eröffnen.\n\n4.\nDie Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Beschwerdegegner auferlegt.\n\n5.\nEs werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.\"\n-3-\n\n3.\n3.1.\nMit Beschwerde vom 25. Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer beim\nObergericht des Kantons Aargau sinngemäss die Absetzung des Beschwerdegegners als Willensvollstrecker und die Nominierung eines Ersatzwillensvollstreckers.\n\n3.2.\nMit Beschwerdeantwort vom 22. August 2022 beantragte der Beschwerdegegner, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu\nLasten des Beschwerdeführers.\n\n3.3.\nMit Eingabe vom 27. August 2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.\n\nDas Obergericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nDer Willensvollstrecker steht von Gesetzes wegen in den Rechten und\nPflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters und damit unter der Aufsicht\nder Behörde, bei der die Erben gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massnahmen Beschwerde erheben können (Art. 518 Abs. 1\ni.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB). Beim Beschwerdeverfahren hinsichtlich der\nWillensvollstreckertätigkeit handelt es sich um eine quasi-administrative\nUntersuchung kraft Aufsichts- und Disziplinarrecht, nicht um einen Prozess\nmit urteilsmässiger Feststellung zivilrechtlicher Rechtsverhältnisse. Das\nBeschwerdeverfahren gehört zum Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit.\nDie Aufsichtsbehörde ist weder an die Parteianträge noch an die Sachdarstellung der Parteien gebunden, sondern hat den Sachverhalt soweit erforderlich von Amtes wegen zu ermitteln und aus eigenem Ermessen die nötigen Massnahmen zu treffen (KARRER/VOGT/LEU, in: Geiser/Wolf [Hrsg.],\nBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N. 33 zu Art. 595\nZGB). Die Aufsichtsbehörde prüft lediglich, ob der Willensvollstrecker persönlich geeignet und formell richtig vorgegangen ist, ob er sein Amt pflichtgemäss ausgeübt hat und ob seine Massregeln zweckmässig sind. Die Beurteilung materiellrechtlicher Fragen, etwa die Auslegung letztwilliger Verfügungen, bleibt hingegen dem Zivilrichter überlassen (Urteil des Bundesgerichts 5D_136/2015 vom 18. April 2016 E. 5.2.). Aufsichtsrechtliches Eingreifen setzt eine gewisse Relevanz der Pflichtverletzung voraus und anerkennt einen gewissen Spielraum für Fehlentscheide (KARRER/VOGT/LEU,\na.a.O., N. 22 zu Art. 595 ZGB).\n-4-\n\n1.2.\nDer Bezirksgerichtspräsident ist zuständig für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen (§ 66 Abs. 3 EG ZGB), worunter auch die Aufsicht über\ndie Willensvollstrecker fällt. Anwendbar sind die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO (§ 66 Abs. 4 EG ZGB),\nwelche in diesem Zusammenhang kantonales Recht darstellen (BGE 139\nIII 225).\n\n2.\n2.1.\nIm summarischen Verfahren ergangene Endentscheide sind bei einem\nStreitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar, sonst mit\nBeschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO).\nDas Aufsichtsverfahren gegen den Willensvollstrecker ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit (BGE 135 III 578 E. 6.3). Die Vorinstanz hat die Beschwerde als das gegen ihren Entscheid gegebene Rechtsmittel bezeichnet. Davon gehen auch die Parteien aus. In Übereinstimmung mit der\nVorinstanz und den Parteien wird entsprechend von einem Streitwert von\nweniger als Fr. 10'000.00 ausgegangen, sodass die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel ist.\n\n"}