5. Sollten die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner finanziellen Situation sinngemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu verstehen sein, so wäre dieses infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 (§ 14 Abs. 1 und § 11 VKD) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.