Die vom Beschwerdeführer geltende gemachte Vermögenslosigkeit und das einzig aus einer Rente von rund € 1'050.00 bestehende Einkommen, vermögen an den Regeln der Kostenverteilung nichts zu ändern. Einzig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vermag von der Tragung der Gerichtskosten einstweilen zu befreien (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Auch ein solcher Fall liegt mangels Gesuch bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens nicht vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.