Das Protokoll soll den rechtlich Interessierten (besonders Miterben, Legataren, Gläubigern) zur Einsicht offenstehen. Besonders die Erbschaftsgläubiger können sich dadurch informieren, ob der zum Erben Berufene innert der Dreimonatsfrist ausgeschlagen hat (ESCHER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1960, N. 16 zu Art. 570 ZGB). Weil im Protokoll der Erbschaftsausschlagung der entsprechende Vorgang dokumentiert, d.h. die Abgabe der Erklärung beurkundet wird (HÄUPTLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 570 ZGB), liegt die Protokollierung im Interesse des ausschlagenden Erben.