4.2. Gegenstand des Erwerbs der Erbschaft sind alle vererblichen Vermögenswerte und alle Schulden des Erblassers. Indem ein Erbe die Ausschlagung erklärt, verhindert er den Übergang der Aktiven und insbesondere auch der Passiven an ihn. Der für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung (Art. 566 Abs. 1 und 570 Abs. 1 ZGB) zuständige Gerichtspräsident ist verpflichtet, über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Das Protokoll soll den rechtlich Interessierten (besonders Miterben, Legataren, Gläubigern) zur Einsicht offenstehen.