566 ZGB). Erst mit einer solchen Ausschlagungserklärung verliert der entsprechende Erbe, wenn auch rückwirkend, seine Erbenstellung (HÄUPTLI, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N. 31 zu Art. 560). Der von Gesetzes wegen erfolgende Erbschaftserwerb durch die gesetzlichen Erben und damit die Notwendigkeit einer entsprechenden Erklärung, um sich dieser Erbenstellung zu entschlagen, ist somit grundsätzlich unabhängig vom Bestehen einer über das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis hinausgehenden persönlichen Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Erben.