4. 4.1. Hinterlässt ein Erblasser keine Nachkommen, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern. An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen (Art. 458 Abs. 1 und 3 ZGB). Gemäss Erbenverzeichnis der Gemeinde S. vom 19. April 2022 ist der Beschwerdeführer als Bruder der Erblasserin deren gesetzlicher Erbe, nachdem die Mutter E. am [...] vorverstorben war. Dieser Erbschaftserwerb ist einzig insofern auflösend bedingt, als dem Erben innert einer Frist von drei Monaten die Möglichkeit offensteht, die Erbschaft auszuschlagen (Art. 566 ZGB).