2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, die Erblasserin sei nicht seine blutsverwandte Schwester, sondern von seiner Mutter als Kind adoptiert worden. Seit die Erblasserin mit ca. 19 Jahren das "Elternhaus" verlassen habe, habe er nie mehr etwas von ihr gehört. Der Beschwerdeführer lebe seit etwa 35 Jahren in Spanien, sei seit fünf Jahren pensioniert und müsse mit einer Rente von knapp € 1'050.00 auskommen. Er verfüge über kein Vermögen. Er wüsste nicht, woher er Fr. 300.00 für die Protokollierung der Erbausschlagung hernehmen sollte. Auch die Kosten der Konkurseröffnung seien unmöglich von ihm zu tragen.