{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-06-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZBE-2022-6_2022-06-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5467", "Checksum": "d9120f9c21717aa83eec21662c4997be"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZBE.2022.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 27.06.2022 ZBE.2022.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 27.06.2022 ZBE.2022.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 27.06.2022 ZBE.2022.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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April 2022) schlug der\nBeschwerdeführer die Erbschaft der B. aus.\n\n3.\nDie Gerichtspräsidentin von Rheinfelden erkannte am 27. April 2022:\n\n\" 1.\nDie am 19. April 2022 (Postaufgabe) abgegebene Ausschlagungserklärung des Erben A. wird protokolliert.\n\n2.\nDamit haben alle nächsten gesetzlichen und allenfalls eingesetzten Erben\ndie Erbschaft ausgeschlagen, weshalb diese gemäss Art. 573 Abs. 1 ZGB\nkonkursamtlich zu liquidieren ist.\n\n3.\nÜber die Erbschaft von B., wird am 27. April 2022, 11.00 Uhr, die konkursamtliche Liquidation eröffnet.\n\n4.\nMit der Durchführung der Liquidation wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin.\n\n5.\nDie Entscheidgebühr für die Protokollierung der Ausschlagung von\nFr. 300.00 wird dem ausschlagenden Erben auferlegt.\n\n6.\nDie Entscheidgebühr für die Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation\nvon Fr. 200.00 wird der Erbschaft auferlegt.\"\n\n4.\nMit Eingabe vom 30. Mai 2022 (Ankunft der Sendung bei der Schweizerischen Post) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den ihm am\n26. Mai 2022 zugestellten Entscheid.\n-3-\n\nDas Obergericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nDie ZPO regelt gemäss Art. 1 lit. b das Verfahren für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gemäss Art. 248 lit. e ZPO ist für\ndiese Angelegenheiten das summarische Verfahren anwendbar. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 139 III 225) gilt Art. 1 lit. b ZPO\nallerdings nur dort, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde\nvorschreibt. In den übrigen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in\nwelchen die Kantone in der Bezeichnung der zuständigen Behörde frei\nsind, wenden diese kantonales Verfahrensrecht an, wobei sie eine eigene\nRegelung aufstellen oder auf eine bestimmte Verfahrensordnung verweisen können. Deren Normen stellen diesfalls aber nicht Bundesrecht, sondern kantonales Recht dar.\n\n1.2.\nBei der Protokollierung der Ausschlagungserklärungen i.S.v. Art. 570\nAbs. 1 ZGB sind die Kantone frei in der Bezeichnung der zuständigen Behörde (Art. 570 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Der Kanton\nAargau hat diese Zuständigkeit dem Gerichtspräsidenten / der Gerichtspräsidentin übertragen (§ 66 Abs. 3 EG ZGB) und die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO als anwendbar erklärt\n(§ 66 Abs. 4 EG ZGB), welche somit als kantonales Recht zur Anwendung\ngelangen.\n\n2.\nDer Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus,\ndie Erblasserin sei nicht seine blutsverwandte Schwester, sondern von seiner Mutter als Kind adoptiert worden. Seit die Erblasserin mit ca. 19 Jahren\ndas \"Elternhaus\" verlassen habe, habe er nie mehr etwas von ihr gehört.\nDer Beschwerdeführer lebe seit etwa 35 Jahren in Spanien, sei seit fünf\nJahren pensioniert und müsse mit einer Rente von knapp € 1'050.00 auskommen. Er verfüge über kein Vermögen. Er wüsste nicht, woher er\nFr. 300.00 für die Protokollierung der Erbausschlagung hernehmen sollte.\nAuch die Kosten der Konkurseröffnung seien unmöglich von ihm zu tragen.\n\nDer Beschwerdeführer ficht damit sinngemäss die Kostenauflage im Entscheid der Vorinstanz an.\n\n3.\nDer Kostenentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 und Art. 319\nlit. b. Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel-\n-4-\n\ntend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).\n\n4.\n4.1.\nHinterlässt ein Erblasser keine Nachkommen, gelangt die Erbschaft an den\nStamm der Eltern. An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben\nsind, treten ihre Nachkommen (Art. 458 Abs. 1 und 3 ZGB). Gemäss Erbenverzeichnis der Gemeinde S. vom 19. April 2022 ist der Beschwerdeführer als Bruder der Erblasserin deren gesetzlicher Erbe, nachdem die\nMutter E. am [...] vorverstorben war. Dieser Erbschaftserwerb ist einzig insofern auflösend bedingt, als dem Erben innert einer Frist von drei Monaten\ndie Möglichkeit offensteht, die Erbschaft auszuschlagen (Art. 566 ZGB).\nErst mit einer solchen Ausschlagungserklärung verliert der entsprechende\nErbe, wenn auch rückwirkend, seine Erbenstellung (HÄUPTLI, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N. 31 zu Art. 560). Der von Gesetzes\nwegen erfolgende Erbschaftserwerb durch die gesetzlichen Erben und damit die Notwendigkeit einer entsprechenden Erklärung, um sich dieser Erbenstellung zu entschlagen, ist somit grundsätzlich unabhängig vom Bestehen einer über das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis hinausgehenden persönlichen Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Erben.\n\n"}