Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2022.6 / rb (SE.2022.196) Art. 34 Entscheid vom 27. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Beschwerde- A._____, führer geboren am [...] [...] Gegenstand Protokollierung der Erbausschlagung / Kostenbeschwerde -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer ist der einzige gesetzliche Erbe der am tt.mm.jjjj in Q. verstorbenen B., geborene C.. 2. Mit an das Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Zivilgerichts, gerich- teter Erklärung vom 17. April 2022 (Postaufgabe: 19. April 2022) schlug der Beschwerdeführer die Erbschaft der B. aus. 3. Die Gerichtspräsidentin von Rheinfelden erkannte am 27. April 2022: " 1. Die am 19. April 2022 (Postaufgabe) abgegebene Ausschlagungserklä- rung des Erben A. wird protokolliert. 2. Damit haben alle nächsten gesetzlichen und allenfalls eingesetzten Erben die Erbschaft ausgeschlagen, weshalb diese gemäss Art. 573 Abs. 1 ZGB konkursamtlich zu liquidieren ist. 3. Über die Erbschaft von B., wird am 27. April 2022, 11.00 Uhr, die kon- kursamtliche Liquidation eröffnet. 4. Mit der Durchführung der Liquidation wird das Konkursamt Aargau, Amts- stelle Brugg, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuwei- sung durch die leitende Konkursbeamtin. 5. Die Entscheidgebühr für die Protokollierung der Ausschlagung von Fr. 300.00 wird dem ausschlagenden Erben auferlegt. 6. Die Entscheidgebühr für die Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation von Fr. 200.00 wird der Erbschaft auferlegt." 4. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 (Ankunft der Sendung bei der Schweizeri- schen Post) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den ihm am 26. Mai 2022 zugestellten Entscheid. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die ZPO regelt gemäss Art. 1 lit. b das Verfahren für gerichtliche Anord- nungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gemäss Art. 248 lit. e ZPO ist für diese Angelegenheiten das summarische Verfahren anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 139 III 225) gilt Art. 1 lit. b ZPO allerdings nur dort, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. In den übrigen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in welchen die Kantone in der Bezeichnung der zuständigen Behörde frei sind, wenden diese kantonales Verfahrensrecht an, wobei sie eine eigene Regelung aufstellen oder auf eine bestimmte Verfahrensordnung verwei- sen können. Deren Normen stellen diesfalls aber nicht Bundesrecht, son- dern kantonales Recht dar. 1.2. Bei der Protokollierung der Ausschlagungserklärungen i.S.v. Art. 570 Abs. 1 ZGB sind die Kantone frei in der Bezeichnung der zuständigen Be- hörde (Art. 570 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Der Kanton Aargau hat diese Zuständigkeit dem Gerichtspräsidenten / der Gerichtsprä- sidentin übertragen (§ 66 Abs. 3 EG ZGB) und die Bestimmungen des sum- marischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO als anwendbar erklärt (§ 66 Abs. 4 EG ZGB), welche somit als kantonales Recht zur Anwendung gelangen. 2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, die Erblasserin sei nicht seine blutsverwandte Schwester, sondern von sei- ner Mutter als Kind adoptiert worden. Seit die Erblasserin mit ca. 19 Jahren das "Elternhaus" verlassen habe, habe er nie mehr etwas von ihr gehört. Der Beschwerdeführer lebe seit etwa 35 Jahren in Spanien, sei seit fünf Jahren pensioniert und müsse mit einer Rente von knapp € 1'050.00 aus- kommen. Er verfüge über kein Vermögen. Er wüsste nicht, woher er Fr. 300.00 für die Protokollierung der Erbausschlagung hernehmen sollte. Auch die Kosten der Konkurseröffnung seien unmöglich von ihm zu tragen. Der Beschwerdeführer ficht damit sinngemäss die Kostenauflage im Ent- scheid der Vorinstanz an. 3. Der Kostenentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 und Art. 319 lit. b. Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- -4- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4. 4.1. Hinterlässt ein Erblasser keine Nachkommen, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern. An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen (Art. 458 Abs. 1 und 3 ZGB). Gemäss Er- benverzeichnis der Gemeinde S. vom 19. April 2022 ist der Beschwerde- führer als Bruder der Erblasserin deren gesetzlicher Erbe, nachdem die Mutter E. am [...] vorverstorben war. Dieser Erbschaftserwerb ist einzig in- sofern auflösend bedingt, als dem Erben innert einer Frist von drei Monaten die Möglichkeit offensteht, die Erbschaft auszuschlagen (Art. 566 ZGB). Erst mit einer solchen Ausschlagungserklärung verliert der entsprechende Erbe, wenn auch rückwirkend, seine Erbenstellung (HÄUPTLI, Praxiskom- mentar Erbrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N. 31 zu Art. 560). Der von Gesetzes wegen erfolgende Erbschaftserwerb durch die gesetzlichen Erben und da- mit die Notwendigkeit einer entsprechenden Erklärung, um sich dieser Er- benstellung zu entschlagen, ist somit grundsätzlich unabhängig vom Be- stehen einer über das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis hinausgehen- den persönlichen Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Erben. 4.2. Gegenstand des Erwerbs der Erbschaft sind alle vererblichen Vermögens- werte und alle Schulden des Erblassers. Indem ein Erbe die Ausschlagung erklärt, verhindert er den Übergang der Aktiven und insbesondere auch der Passiven an ihn. Der für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklä- rung (Art. 566 Abs. 1 und 570 Abs. 1 ZGB) zuständige Gerichtspräsident ist verpflichtet, über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Das Protokoll soll den rechtlich Interessierten (besonders Mit- erben, Legataren, Gläubigern) zur Einsicht offenstehen. Besonders die Erbschaftsgläubiger können sich dadurch informieren, ob der zum Erben Berufene innert der Dreimonatsfrist ausgeschlagen hat (ESCHER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1960, N. 16 zu Art. 570 ZGB). Weil im Protokoll der Erbschaftsausschlagung der entsprechende Vorgang dokumentiert, d.h. die Abgabe der Erklärung beurkundet wird (HÄUPTLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 570 ZGB), liegt die Protokollierung im Interesse des ausschlagenden Erben. Aus diesem Grund gehen Lehre und Praxis davon aus, dass der ausschlagende Erbe die Kosten der Protokollierung zu tragen hat (HÄUPTLI, a.a.O., N. 11 zu Art. 570 ZGB; ESCHER, a.a.O., N. 16 zu Art. 570 ZGB; TUOR/PICENONI, Berner Kommentar, 2. Aufl., Bern 1964, N. 5a zu Art. 570 ZGB; ZR 34 Nr. 91 und ZR 55 Nr. 66). Dies entspricht der für nichtstreitige Verfahren auch sonst üblichen Regel, wonach der Gesuchsteller die Ver- fahrenskosten zu tragen hat (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, N. 2 zu -5- Art. 106 ZPO). Die Gründe für die Abgabe der Ausschlagungserklärung sind für die Kostenverlegung ohne Bedeutung. Den oben angegebenen Zi- taten kann entnommen werden, dass die von TUOR/PICENONI im Jahr 1964 vertretene Meinung auch heute noch von der Lehre ohne Einschränkung vertreten wird. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung dem Beschwerdeführer aufer- legt hat. Die Kosten für die Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation hat die Vorinstanz ebenso korrekt der Erbschaft auferlegt. Die vom Beschwerdeführer geltende gemachte Vermögenslosigkeit und das einzig aus einer Rente von rund € 1'050.00 bestehende Einkommen, vermögen an den Regeln der Kostenverteilung nichts zu ändern. Einzig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vermag von der Tragung der Gerichtskosten einstweilen zu befreien (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Auch ein solcher Fall liegt mangels Gesuch bezüglich des vorinstanzlichen Ver- fahrens nicht vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Sollten die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner finanziellen Si- tuation sinngemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu verstehen sein, so wäre dieses infolge Aus- sichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens von Fr. 300.00 (§ 14 Abs. 1 und § 11 VKD) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -6- Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -7- Aarau, 27. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker