6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Kantons. Der Kanton hat dem Gesuchsteller ausserdem eine Parteientschädigung auszurichten (BGE 142 III 110). Der Gesuchsteller hat vorgebracht, er könne seine erbrechtlichen Ansprüche derzeit nicht exakt quantifizieren. Im Rahmen eines Schlichtungsbegehrens betreffend Herabsetzungsklage habe er einen Mindestbetrag von Fr. 30'000.00 gefordert (Berufung S. 4). Es erscheint daher gerechtfertigt, ermessensweise von einem Streitwert von Fr. 30'000.00 auszugehen. Die Grundentschädigung beträgt somit Fr. 1'547.50 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 und Abs. 2 [25 %]