6. 6.1. Der Gesuchsteller rügt schliesslich, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht zur Bezahlung einer Parteientschädigung an C. verpflichtet. Er habe sein Gesuch im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ohne Einbezug einer Gegenpartei an die Vorinstanz gestellt (Berufung S. 18 f.). Dem ist beizupflichten. Entgegen den weiteren Ausführungen in der Berufung kann aber aufgrund dessen, dass die Vorinstanz von sich aus C. in das Verfahren einbezogen hat, nicht davon ausgegangen werden, dass C. unnötige Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO verursacht habe.