SCHWANDER, in: BSK ZGB II, N. 14 zu Art. 570 ZGB) insofern zu, als sie davon abhängige Massnahmen zu treffen hat, wie eben die Ausstellung der Erbbescheinigung (BGE 5A_398/2021 E. 2.2). Da vorliegend eine inhaltliche Beurteilung des Widerrufs der Ausschlagungserklärung durch die Vorinstanz vollständig unterblieb, rechtfertigt es sich, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Soweit der Gesuchsteller eine materielle Beurteilung seines Gesuchs durch die Rechtsmittelinstanz verlangt, ist die Berufung daher abzuweisen.