5.3. Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid wäre die Vorinstanz somit durchaus zuständig gewesen für das Begehren betreffend Erbbescheinigung. Für die Frage, ob sich die Erbbescheinigung nachträglich als unrichtig erweist, ist vorliegend ausschlaggebend, ob die Voraussetzungen für den Widerruf der Ausschlagungserklärung vom tt.mm.jjjj wegen Willensmangel erfüllt sind. Wie zuvor bereits erwähnt, kommt der zuständigen Behörde in dieser Konstellation hinsichtlich der Gültigkeit einer Ausschlagungserklärung eine beschränkte Kognition im Sinne einer summarischen Prüfung (vgl. Urteil des OGer ZH LF190014-O/U vom 2. März 2019 E. 4 m.H.a. SCHWANDER, in: BSK ZGB II, N. 14 zu Art.