Zweck der Erbbescheinigung ist, den als prima facie berechtigt erscheinenden Erben einen provisorischen Ausweis über ihre Stellung zu geben und ihnen die gemeinschaftliche Inbesitznahme der Erbschaftsgegenstände und Verfügungsmöglichkeit darüber zu ermöglichen (KARRER/VOGT/LEU, in: BSK ZGB II, N. 2 f. zu Art. 559 ZGB).