5.2. 5.2.1. Die Erbbescheinigung ist die von der zuständigen Behörde ausgestellte Bestätigung, welche Person oder Personen die alleinigen Erben eines bestimmten Erblassers sind und somit das ausschliessliche Recht haben, den Nachlass in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen. Zweck der Erbbescheinigung ist, den als prima facie berechtigt erscheinenden Erben einen provisorischen Ausweis über ihre Stellung zu geben und ihnen die gemeinschaftliche Inbesitznahme der Erbschaftsgegenstände und Verfügungsmöglichkeit darüber zu ermöglichen (KARRER/VOGT/LEU, in: BSK ZGB II, N. 2 f. zu Art.