Dementsprechend ist bezüglich des Hauptbegehrens des Gesuchstellers der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Überdies wird dem Informationszweck des Protokolls am ehesten gerecht, wenn in vorliegender Konstellation entgegen dem Primärbegehren im Protokoll nicht bloss die Annahme der Erbschaft, sondern entsprechend dem Eventualbegehren sowohl der Widerruf der Ausschlagungserklärung als auch die Annahme vermerkt wird.